Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Cona Raumsysteme, Langenfeld
I. GRUNDSÄTZLICHES
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferverträge. Ausnahmen sind schriftlich und ausdrücklich festzulegen. Dies gilt auch für ergänzende Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers können keine Berücksichtigung finden und sind somit kein Bestandteil des Vertrages.
II. ANGEBOTE
Lieferumfang, Preise, Lieferzeiten, Konditionen und Modalitäten sind bei Angeboten des Verkäufers freibleibend und werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Eigentum und Urheberrechte bezüglich Ware, Zeichnungen, Kostenberechnungen etc. bleiben vorbehalten und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht und weitergereicht werden. Für die Weiterreichung des Wiederverkäufers an den Endabnehmer besteht eine grundsätzliche Genehmigung. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, diesen auf die Eigentums- und Urheberrechte vorab schriftlich hinzuweisen.
III. PREISE
Die Preise verstehen sich ab Grenze, sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Der Verkäufer behält sich vor, bei allgemeinen Preiserhöhungen die am Tage der Lieferung geltenden Tagespreise in Rechnung zu stellen. Ergibt sich zwischen Auftragserteilung und Liefertermin eine Erhöhung von 10 % und mehr des Kaufpreises, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
IV. ZAHLUNG UND ZAHLUNGS-VERZUG
Die Zahlung ist grundsätzlich in bar und mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung wie folgt zu leisten: Innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto. Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug . Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Rechnungen für Reparaturen, Ersatzteile, Kundendienst und Montage sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Sie gelten erst nach Gutschrift auf dem Empfängerkonto als Zahlung. Bei Zahlungsverzug werden, ohne dass es einer in Verzug setzenden Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige, berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
Ist der Käufer der Ware Wiederverkäufer, so ist er im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, diese unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Der bei Bezahlung durch den Drittbewerber erzielte Erlös bzw. die seitens des Käufers gegenüber dem Dritten bestehenden Ansprüche und Forderungen, gelten in der Höhe unserer Kaufpreisforderung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, Namen und Anschrift der jeweiligen Drittbewerber mitzuteilen. Unbeachtet des damit begründeten Einzugsrechtes kann der Käufer die dem Verkäufer zustehende Kaufpreisforderung für diesen einziehen, solange er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber in vollem Umfang nachkommt.
Wird die Vorbehaltsware zu beweglichen Sachen weiter verarbeitet, mit fremden beweglichen Sachen vermengt oder verbunden, erwirbt der Verkäufer anteilmäßig Miteigentum mit allen Rechten und Ansprüchen.
V. Lieferung
Aus wichtigen Gründen dürfen vereinbarte Lieferfristen bis zu 4 Wochen überschritten werden. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls bei Auftragsänderungen entsprechend. Der Käufer kann dem Verkäufer nach Ablauf der 4 Wochen eine angemessene Frist für die Lieferung der Ware setzen. Wird diese Frist überzogen, kann der Käufer die Annahme der Ware verweigern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die maximale Schadenersatzhöhe auf maximal 5 % der gesamten Auftragssumme begrenzt.
Innerbetriebliche Störungen beim Verkäufer durch z. B. Streik, Aussperrung, Aufruhr oder höhere Gewalt, die eine Einhaltung des Liefertermin unmöglich machen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung ohne Schadenersatzansprüche des Käufers.
Bei einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Wochen, kann der Käufer eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Bei Vertragsabschluss gültige Beschreibungen über Maße und Gewichte, Aussehen, Lieferumfang, Leistungen, Betriebskosten usw. der Ware sind Inhalt des Vertrages. Diese Angaben sind Maßstab zur Feststellung der Fehlerfreiheit der Ware und müssen als angenähert angesehen werden.
Abweichungen in Farbe, Form oder Konstruktion sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese für den Käufer ein Zumutbares nicht überschreitet. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung einer Ware Namen gebraucht, könne allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
VI. ABNAHME
Der Käufer hat die Ware bei Entgegennahme am vereinbarten Lieferort zu prüfen und sichtbare Mängel auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Käufer hat die angelieferte Ware anzunehmen. Der Käufer kann die Annahme der Ware verweigern, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb einer Frist von 21 Tagen beseitigt ist. Bleibt der Verkäufer mit der Abnahme der Ware länger als 10 Tage ab Zugang der Lieferanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehne. Der Verkäufer ist sodann berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu Verlangen. Sollte der Kunde die Abnahme der Ware letztendlich verweigern oder zu einer offenkundigen Zahlung des Kaufpreises nicht imstande sein, bedarf es keines Setzens einer Nachfrist. Der Verkäufer macht einen Schadenersatz von 10 % gelten. Ist seitens des Verkäufers ein höherer oder seitens des Käufers ein niedrigerer Schaden zu beweisen, ist die Höhe des Schadensanspruches zu korrigieren.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschl. Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistung übernimmt der Verkäufer für die Fehlerfreiheit der Ware bei Auslieferung.
Die Gewährleistungsfrist nach VOB beträgt auf Konstruktion sowie Dichtigkeit 24 Monate und auf alle anderen Teile 6 Monate nach Auslieferung. Für Sonderausstattung und Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut ist, gelten die Regelungen nicht.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen der Ware verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
- Der Käufer hat unverzüglich nach Lieferung schriftlich sichtbare Schäden anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen.
- Durch Überholung, Instandsetzung oder Ersatz erfolgt unverzüglich die Nachbesserung defekter Teile und Baugruppen. Ersetzte Teile gehen in den Besitz des Verkäufers über. Lohn und Wegekosten können nicht in Anrechnung gebracht werden.
- Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird Gewähr bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der Ware geleistet.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
- Durch Eigentumswechsel werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
Gewährleistungen bestehen nicht bei folgenden Sachverhalten:
- der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
- der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
- die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
- in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht genehmigt hat, oder die Ware in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- der Käufer die Ware unsachgemäß behandelt oder Hinweise zur Wartung und Pflege der Ware nicht befolgt hat oder
- Lackschäden eintreten, die auf äußere Einflüsse (z. B. Steinschläge, Umwelteinflüsse usw.) zurückzuführen sind.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist natürlicher Verschleiß.
Kommt der Verkäufer mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.
Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Für innerhalb der Gewährleistungspflicht geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.
IX. HAFTUNG
Die Haftung des Verkäufers für Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen erstreckt sich auf die Beseitigung von Transportschäden zwischen dem Herstellungswerk und dem Bestimmungsort. Für die mit dem Abladen der Ware verbundenen Risiken haftet der Käufer.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht von Haftpflichtversicherern ersetzt werden. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die Nachbesserung ohne Ersatz der Wertminderung, der entgangenen Nutzung, des entgangenen Gewinns. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist unter der dortigen Bestimmung abschließend geregelt.
Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung blieben unberührt.
Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.
X. ANZUWENDENDES RECHT
Insbesondere die Anwendung des Internationalen Kaufrechts (EKG) wird abbedungen.
Anwendung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie in sonstigen Rechtsfällen ist Langenfeld, soweit dieser Gerichtsstand gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, werden dadurch die Bedingungen in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder lückenhafte Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Bedingung ersetzt oder ausgefüllt, die der beabsichtigten wirtschaftlichen Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.